14. Juli 2010 – Landessozialgericht Saarland
Das LSG Saarland hat entschieden, dass die Beiträge zur privaten Krankenversicherung eines Hartz IV-Empfängers vom Leistungsträger vollständig zu übernehmen sind. Anderenfalls entstünde eine nicht hinnehmbare Lücke in den Grundsicherungsleistungen. Diese Lücke könnte für den Leistungsbezieher zu existenzbedrohenden Schulden führen.
Der Gesetzgeber hatte ab 1. Januar 2009 für Privatversicherte im Hartz IV-Bezug den Rückweg in die gesetzliche Krankenversicherung ausgeschlossen. Aufgrund der geltenden Regelung in § 5 Abs. 5a Satz 1 SGB V wurde im vorliegenden Fall der Kläger nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Die Arge übernahm deswegen bezüglich der Beiträge zur Krankenversicherung nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II nur den Betrag, der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist.
Dies führte bei dem Kläger zu einer Deckungslücke, da die Beiträge des Klägers für die private Krankenversicherung über dem von der Beklagten berücksichtigten Betrag lagen und durch die monatlichen Hartz IV Bezüge auch nicht anderweitig gedeckt werden konnten.
Das LSG stützt sich dabei auf eine verfassungskonforme Auslegung von § 26 Abs. 2 SGB II. Diese Auslegung hat sich am Regelungszweck des § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II zu orientieren, der bei freiwilligen Mitgliedern in der gesetzlichen Krankenversicherung die Übernahme des vollen Beitrags vorsieht. Ein sachlicher Grund für eine Differenzierung ist nicht ersichtlich. Grundsicherungsleistungen müssen derart ausgestaltet sein, dass der gesetzlich festgelegte Hilfebedarf gedeckt ist.